Den ersten Aktivitäten im Gartenjahr gehört das Beschneiden der Gehöze. Ob Hecken, Sträucher oder Bäume - das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt den Form- und Rückschnitt von Gehölzen, einschließlich Gartengehölzen, ausschließlich für die Zeit von Oktober bis Februar. Vom 1. März bis 30. September haben Gehölze gleichsam "Schonzeit".
Beim Rückschnitt der Gehölze wird unterschieden zwischen:
• „auf den Stock setzen"
• selektives Zurückschneiden
• Form- und Pflegeschnitt
Hierbei werden die Gehölze handbreit bis etwa 20 cm über dem Boden abgesägt und treiben später wieder aus. Aus Rücksicht auf die Tierwelt sollte aber nie mehr als
1/3 einer Heckenlänge so stark zurückgeschnitten werden, da ihre Bewohner sonst mit einem Schlag heimatlos werden würden.
Diese Maßnahme darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden!
Arten wie Holunder, Wildrosen, Haselnuss oder Schneeball, die sich mithilfe bodenbürtiger Jungtriebe selbst verjüngen, werden jetzt ausgelichtet. Dabei entfernt
man zu dicht stehende, dicke, ältere Triebe und verschafft den dünnen jüngeren so mehr Platz.
Andere Arten die solche bodenbürtigen Jungtriebe nicht bilden, z. B. die Sträucher Weißdorn, Schwarzdorn, Kornelkirsche oder Faulbaum, aber auch Bäume (wie die Eberesche) lichten Sie aus, indem sie
ebenfalls zu dicht stehende Triebe entfernen, zugleich aber die bestehenden sinnvoll einkürzen.
Um das optische Erscheinungsbild der Pflanze nicht zu beeinträchtigen: Achten Sie beim Schneiden stets darauf, dass Ihr Rückschnitt zwar das Gehölz auslichtet und
seine Größe anpasst, er aber nicht die natürliche Wuchsform des Gehölzes zerstört.
Weil die Bäume und Sträucher typische natürliche Niststätten zahlreicher Gartenvögel sind, dürfen Rückschnittmaßnahmen an ihnen ebenfalls nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt
werden!
Hierbei wird nur frische Zuwachs des letzten Gartenjahres schonend zurückgeschnitten, um Hecken und einzelne Sträucher (z.B. Buchsbaumkugeln) in ihrer Form zu
erhalten.
Diese Maßnahme ist ganzjährig zugelassen unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Schnittmaßnahme keine Vögel in den betroffenen Pflanzen Nester bauen oder brüten!
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